Eine Vielzahl unserer Mandanten führen in Norwegen Bau- oder Montageprojekte aus. Wir kennen deshalb die Anforderungen, mit welchen die Unternehmen in Norwegen konfrontiert sind. 

Der Bewertung Arbeitnehmerüberlassung in Abgrenzung zum selbständigen Auftrag kommt entscheidende Bedeutung zu: sowohl für die Umsatzsteuer- als auch auf der Personalseite. Es sollte daher bestenfalls bereits vor Abschluss der Verträge mit dem Auftraggeber und den Subunternehmen auf diese Themen geachtet werden. 

Eine norwegische Körperschaftsteuererklärung ist auf jeden Fall einzureichen: dies gilt auch dann, wenn die Unternehmenseinkünfte – erwirtschaftet in Norwegen – aller Voraussicht nach nicht nach Norwegen steuerpflichtig sind.

 

 

 

Betriebsstätte in Norwegen nach DBA Recht

Im DBA Norwegen-Deutschland ist im Art. 5 Abs. 3 die 12 Monatsfrist vereinbart. Bau- oder Montageeinsätze gelten demnach dann als Betriebsstätte in Norwegen, wenn diese länger als 12 Monate andauert. Bei der Anwendung des Regelwerkes folgt Norwegen grundsätzlich den Ausführungen im OECD Musterkommentar zu Art. 5 Abs. 3 – jedoch ist darauf zu achten, dass das norwegische Finanzamt relativ schnell zum Ergebnis kommt, dass bestimmte Projekte zusammen zu rechnen sind. Zudem ist es möglich, dass das norwegische Finanzamt Betriebsstätten annimmt, obwohl das Unternehmen gar keine Mitarbeiter nach Norwegen geschickt hat, eine verantwortliche Stellung des Unternehmens im Vertragswerk kann genügen.

 

Betriebsstättengewinn

Bei der Ermittlung des steuerlichen Betriebsstättengewinns sind - falls das Unternehmen aus Deutschland kommt - auch die konkreten Vorstellungen der deutschen Finanzverwaltung zu beachten. Entsprechend der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung, v. 22.12.2016, Tz. 356, gilt die Tätigkeit der Bau- oder Montagebetriebsstätte im Regelfall als fiktive Dienstleistung gegenüber dem übrigen Unternehmen für die der Verrechnungspreis im Regelfall durch Anwendung der Kostenaufschlagsmethode zu bestimmen ist.

Gesondert ist die Erstellung eines norwegischen Jahresabschlusses und evtl. Prüfungspflicht zu betrachten: Die Pflicht zur Erstellung und Einsendung des Jahresabschlusses geht Hand in Hand mit der Steuerpflicht. Falls also im betreffenden Fall für ein bestimmtes Jahr in Norwegen eine Betriebsstätte unterhalten wurde, muss in der Folge ein norwegischer Jahresabschluss an das Norwegian Register of Company Accounts eingeschickt werden. 


Ein ausländisches Unternehmen wird in Norwegen regelmäßig als NUF registriert: also als ein in Norwegen registriertes ausländisches Unternehmen. Der norwegische Jahresabschluss einer NUF unterliegt grundsätzlich der Revisionspflicht, wenn zum Beispiel die Umsätze in einem Geschäftsjahr 7 Mio. NOK oder mehr betragen. Die Rechtsfolge (Pflicht zur Revision) tritt erst für das folgende Geschäftsjahr ein: vgl. Sie hierzu auch die Erläuterungen auf der Internetseite von Altinn.

 

Unser Leistungsspektrum

  • Steuerliche Betreuung im Bereich Personal 
  • Steuerliche Betreuung im Bereich Umsatzsteuer
  • Konzepterstellung mit Fokus auf Arbeitnehmerüberlassung versus Enterprise
  • Ermittlung und Erklärung von Betriebsstättengewinnen
  • Erstellung von Jahresabschlüssen
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