Entsendung von Mitarbeitern nach Norwegen
Die Entsendung von Mitarbeitern nach Norwegen erfordert Augenmerk, da Auflagen und Besonderheiten zu beachten sind. Zudem sollte bei der Entsendung auch auf die Bereiche Umsatzsteuer, Betriebsstätte und Arbeitnehmerüberlassung mit geachtet werden.
Im ersten Ansatz führt jeder Personaleinsatz in Norwegen zur
- Besteuerung des Arbeitslohns / Festsetzung von Lohnsteuer und
- Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen
In begründeten Fällen wird von der Besteuerung des Arbeitslohns und/oder Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen in Norwegen abgesehen.
Damit das ausländische Unternehmen alle Meldepflichten nachkommen kann, muss es zu Beginn (am besten noch ein paar Wochen vor Projektstart) im norwegischen Unternehmensregister als sogenannte "NUF" eingetragen werden. Das norwegische Behörde Altinn informiert hierüber auf folgender Internetseite. In Sachen Registrierung einer NUF haben wir auch unten ein YouTube- Video bereitgestellt.
Für die Beurteilung der Besteuerungsrechte benötigen die Finanzbehörden eine Reihe an Informationen, welche über das Assignment & Employee- Register (früher: Formulare RF 1198 und RF 1199) eingeholt werden.
Das Assignment & Employee- Register: Meldung des Auftrags und der Mitarbeiter
Über das Assignment & Employee- Register (früher RF 1198 und RF 1199) sollen Aufträge gemeldet werden, welche von ausländischen Unternehmen mit einem Personaleinsatz in Norwegen ausgeführt werden. In den Meldungen wird zum einen über den zugrunde liegenden Auftrag berichtet und zum anderen die Mitarbeiter mit den Einsatzzeiten in Norwegen gemeldet. Das Auslandsfinanzamt in Stavanger nutzt die Angaben für folgende Zwecke:
Auf Unternehmensseite
- Beurteilung des Auftrags in Norwegen: eigenständiger Auftrag ("enterprise") oder Arbeitnehmerüberlassung
- Beurteilung, ob eine ertragsteuerliche Betriebsstätte etabliert wird
Auf Mitarbeiterseite
- Ausstellung von Lohnsteuerkarten und Erteilung von Personennummern ("D-nummer")
- Erfassung der Aufenthaltstage in Bezug auf die 183 Tage Regelung
Arbeitnehmerüberlassung oder eigenständiger Auftrag
Aus Sicht des norwegischen Auslandsfinanzamtes in Stavanger ist das regelmäßig die Kernfrage: das Finanzamt untersucht routinemäßig jeden Einsatz eines ausländischen Unternehmens in Norwegen darauf, ob das Unternehmen in Norwegen einen eigenständigen Auftrag ("enterprise") ausführt, oder Arbeitnehmerüberlassung (hiring out of personnel) vorliegt. Übersicht zu den steuerlichen Folgen der Einordnung:
1. Es wird Arbeitnehmerüberlassung festgestellt
- Auf Unternehmensseite führt dies dazu, dass in der Regel keine Betriebsstätte etabliert wird, da es an einem eigenständigen Auftrag fehlt.
- Auf Mitarbeiterseite führt dies dazu, dass die 183 Tage Regelung nicht greift. In der Folge ist der Lohn, welcher in Norwegen verdient wird von Tag 1 nach Norwegen steuerpflichtig.
2. Der Auftrag wird als eigenständiger Auftrag ("enterprise") gewertet
- Auf Unternehmensseite führt dies dazu, dass das norwegische Finanzamt näher prüft, ob eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet wird. Bau- und Montageinsätze gelten im Allgemeinen ab einer Dauer von 6-12 Monaten (je nach DBA) als ertragsteuerliche Betriebsstätte.
- Auf Mitarbeiterseite führt dies dazu, dass die 183 Tage Regelung greifen kann.
Für die Entscheidung, ob Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Folgende Punkte sprechen für die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung:
- der Arbeitnehmer ist in das aufnehmende Unternehmen eingebunden;
- das aufnehmende Unternehmen ist verantwortlich für die Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers;
- der Ort an welchem die Arbeit ausgeführt wird steht unter der Kontrolle des aufnehmenden Unternehmens;
- das überlassende Unternehmen stellt die Leistung des Arbeitnehmers auf Stundenbasis in Rechnung;
- notwendige Arbeitsmittel werden vom aufnehmenden Unternehmen gestellt;
- das aufnehmende Unternehmen kann bei der Auswahl der eingesetzten Arbeitnehmer hinsichtlich Qualifikation und Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer mitbestimmen.
Dagegen spricht für die Annahme eines eigenständigen Auftrags ("enterprise") u. a.:
- der Auftragnehmer setzt eigene Mitarbeiter ein, um den Auftrag auszuführen;
- der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis / Werk zu liefern;
- die eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen der Weisung und Kontrolle des Auftragnehmers.
Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung in Norwegen: Einschränkungen und Verbote
Nach einigen Missständen hat Norwegen Regelungen eingeführt, mit welchen die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung zurückgedrängt werden soll.
In diesem Sinne soll zum Beispiel grundsätzlich keine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung auf Baustellen in Oslo und Umgebung möglich sein. Die norwegische Aufsichtsbehörde Arbeidstilsynet informiert hierüber auf folgender Internetseite.
Dagegen soll gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung in bestimmten Fällen weiterhin möglich sein. Auf der Internetseite von Altinn wird hierüber in einer Übersicht Auskunft gegeben.
Voraussetzung für gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ist u. a., dass der Personaldienstleister von der norwegischen Aufsichtsbehörde Arbeidstilsynet zugelassen worden ist. Die Behörde informiert hierüber auf folgender Internetseite.
Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung in Norwegen: gesonderte Regelung
Eine weniger strenge Regelung kann gelten, falls Arbeitnehmer nicht von einem Personaldienstleister, sondern von einem anderen Unternehmen (sog. Produktionsunternehmen) überlassen werden. Einem solchen Produktionsunternehmen (Entleiher) ist es in bestimmten Fällen gestattet, eigene Mitarbeiter vorübergehend an andere Unternehmen zu überlassen. Die wichtigsten Voraussetzungen hierbei:
- der Mitarbeiter ist beim Entleiher fest angestellt;
- der Einsatz des Mitarbeiters erfolgt in den gleichen Berufsfeldern, in denen auch der Entleiher in der Hauptsache tätig ist;
- nicht mehr als 50 % der festangestellten Mitarbeiter werden auf Seiten des Entleihers an andere Unternehmen verliehen.
Zudem ist zu prüfen, inwieweit der Fall mit Vertrauensleuten in den Firmen besprochen werden muss.
Die norwegische Behörde Arbeidstilsynet informiert näher über die Voraussetzungen bei gelegentlicher Arbeitnehmerüberlassung..
Die 183 Tage Regelung
Im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Norwegen ist im Art. 15 vereinbart, dass im ersten Ansatz das Tätigkeitsland das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte hat. Das bedeutet, dass Lohn für Arbeit ausgeführt in Norwegen im ersten Ansatz nach Norwegen einkommensteuerpflichtig ist. Falls jedoch die sogenannte 183 Tage Regelung greift wird der Lohn ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters besteuert (nach DBA). Hierbei ist darauf zu achten, dass alle Bedingungen der betreffenden Regelung (bei DBA Deutschland – Norwegen: Art. 15 Abs. 2) erfüllt sein müssen – also kumulativ - damit die 183 Tage Regelung greift:
- der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums von 12 Monaten in Norwegen aufgehalten hat und
- der Arbeitgeber, der die Vergütungen wirtschaftlich trägt oder hätte tragen müssen, nicht in Norwegen ansässig ist und
- der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, wirtschaftlich getragen wurde oder zu tragen gewesen wäre und
- der Arbeitgeber im selben Staat wie der Arbeitnehmer ansässig ist (spezielle Regelung im DBA Norwegen-Deutschland)
Reisekosten im Zusammenhang mit dem Arbeitseinsatz in Norwegen
Aufwendungen des Arbeitgebers für Unterkunft, Heimreisen und Verpflegung können steuerfrei übernommen werden, soweit dies nach norwegischem Reisekostenrecht möglich ist. Eine Bedingung für eine steuerfreie Übernahme der Kosten ist regelmäßig die Einordnung der Reise / Aufenthalt als Dienstreise (tjenestereise / yrkesreise) oder Pendleraufenthalt (pendleropphold): die norwegischen Finanzbehörden erläutern Abgrenzungsfragen im Skatte ABC.
Dienstreisen werden steuerlich günstiger als Pendlerreisen gehandhabt: so sind z. B. sind Pauschbeträge für Verpflegung für Dienstreisen höher - Übersicht auf Seite von Altinn.
Wie aus dem offiziellen Handbuch Skatte ABC hervorgeht, ist die exakte Abgrenzung zwischen Dienst- und Pendlerreise oft schwierig. Falls der Aufenthalt länger als 6 Monate andauert wird regelmäßig angenommen, dass der Aufenthalt keine Dienstreise mehr darstellt - statt dessen kann ggf. ein Pendleraufenthalt gegeben sein. Die norwegischen Finanzbehörden haben einen Wegweiser bereitgestellt für die Frage, ob ein Pendleraufenthalt im steuerlichen Sinne vorliegt. Weitere Informationen zu den begünstigten Pendlerkosten auf folgender Internetseite.
Sozialversicherung
Bei einer Entsendung des Arbeitnehmers nach Norwegen ist es oftmals gewünscht, dass der Arbeitnehmer weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften des Heimatlandes unterliegt. Praktisch wird dies dadurch erreicht, dass der norwegischen Sozialversicherungsbehörde NAV eine A1 Bescheinigung zugesandt wird. Das A1 Dokument dient als Bescheinigung über die zu geltenden Sozialversicherungsvorschriften und als Bestätigung, dass im anderen Staat keine Beiträge zu zahlen sind.
Auf der anderen Seite kann es im Einzelfall durchaus attraktiv sein, der norwegischen Sozialversicherung zuzugehören. Die Beitragssätze sind aus deutscher Sicht als günstig zu bezeichnen, so beträgt
- der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 7,8 % und
- der reguläre Beitragssatz des Arbeitgebers 14,1 %
Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Beitragszahlungen nicht automatisch dazu führen, dass Versicherungsschutz gegeben ist.
Meldung des Lohns und der Lohnsteuer via A Meldungen
Jeder Lohn, welcher in Norwegen verdient wurde - wenn auch nur für wenige Tage - soll via A Meldung gemeldet werden. Hierbei soll grundsätzlich auch norwegische Lohnsteuer gemeldet und bezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Lohn entsprechend DBA nicht nach Norwegen steuerpflichtig ist - jedoch kann in diesen Fällen ein Antrag auf Befreiung der Lohnsteuer gestellt werden: diesem Antrag wird in eindeutigen Fällen meist stattgegeben.
Die ausländischen Mitarbeiter können meist wählen, ob eine "normale Besteuerung" gewünscht ist - oder das besondere Abgeltungsverfahren "PAYE".
"Normale" Besteuerung in Norwegen
Ausländische Mitarbeiter erhalten - auf Antrag - die Tabell Nr. 7150 - soweit nicht SV pflichtig, kann auf Tabell Nr. 7160 gewechselt werden. Die Lohnsteuer und der SV Beitrag des Arbeitnehmers wird zusammen - im sog. Forskuddstrekk - in einem Betrag festgesetzt.
Auf der Internetseite des norwegischen Finanzamtes gibt es einen Rechner für den Forskuddstrekk (Norwegische Lohnsteuer + evtl. Sozialversicherungsbeitrag (kurz: SV Beitrag) AN): zur Internetseite.
Beispiele für einige Lohnsteuer- und evtl. SV- Berechnungen:
Bei einem Monats- Bruttolohn in Höhe von: |
Norw. Lohnsteuer und SV Arbeitnehmer bei Tabell Nr. 7150 (mit SV) |
Norw. Lohnsteuer ohne SV- Beitrag bei Tabell Nr. 7160 (ohne SV Pflicht in Norwegen - da A1) |
||
---|---|---|---|---|
26 000 NOK | 4 646 NOK | 2 614 NOK | ||
30 000 NOK | 5 998 NOK | 3 654 NOK | ||
38 000 NOK | 8 702 NOK | 5 734 NOK | ||
47 000 NOK | 11 744 NOK | = 25 % | 8 074 NOK | = 17,2 % |
54 000 NOK | 14 110 NOK | 9 894 NOK | ||
60 000 NOK | 16 543 NOK | 11 859 NOK | ||
70 000 NOK | 20 883 NOK | 15 419 NOK | ||
80 000 NOK | 25 279 NOK | 19 036 NOK |
"PAYE"- Verfahren: Abgeltungsverfahren für Lohneinkünfte
In Norwegen haben ausländische Arbeitnehmer oft die Möglichkeit, den Lohn nicht „normal“ zu besteuern – sondern mit dem Abgeltungsverfahren „PAYE“ („Pay As You Earn“). Das norwegische Finanzamt informiert über das PAYE- Verfahren - zur Internetseite.
Beim PAYE- Verfahren handelt es sich um eine Abgeltungsbesteuerung mit festen Steuersätzen (flat rate):
- falls in Norwegen keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden: 17,2 %
- falls norwegische Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind: 25 %
Hauptmerkmale beim PAYE- Verfahren:
- es ist eine Kann-Vorschrift;
- es erfolgt oftmals eine Ersteinstufung in das PAYE- Verfahren und man muss aktiv handeln, falls man auf „normal“ wechseln möchte;
- es sollen einige Lohnbestandteile steuerpflichtig sein, die ansonsten steuerfrei gezahlt werden können - z. B. bestimmte Pendlerkosten;
- der betreffende Mitarbeiter erhält weder eine norwegische Einkommensteuererklärung noch einen Einkommensteuerbescheid – jedoch eine Quittung über den gemeldeten Lohn und bezahlte Steuer;
- nicht in allen Fällen kann PAYE angewendet werden; so gibt es beispielsweise eine Einkommensgrenze (für das Jahr 2024 beträgt die Grenze 670 000 NOK);
- das PAYE- Verfahren ist nicht anzuraten, falls man davon ausgeht, dass die Einkünfte nicht steuerpflichtig sind nach Norwegen ( z. B. aufgrund eines DBAs).
Norwegische Einkommensteuererklärung
Soweit norwegische Lohneinkünfte "normal" besteuert werden, muss im Folgejahr eine norwegische Einkommensteuererklärung abgegeben werden: dies gilt auch dann, falls man im Einzelfall davon ausgeht, dass die 183- Tageregelung gilt und die Einkünfte nicht nach Norwegen steuerpflichtig sind. Auf unserer Website Einkommensteuer in Norwegen erhalten Sie Auskünfte zur Ausarbeitung einer norwegischen Einkommensteuererklärung
- bei Steuerpflicht in Norwegen: Informationen über die wichtigsten Abzugsbeträge
- soweit keine Steuerpflicht in Norwegen vorliegt: Erläuterung, wie eine "Nullmeldung" eingereicht wird.
Unabhängig davon, ob der Mitarbeiter "normal" oder via "PAYE"- Verfahren in Norwegen besteuert wird, ist es anzuraten, dass der Mitarbeiter Zugang zum Internetportal "My Tax" erhält.
Zugang des Mitarbeiters zum elektronischen Postfach "My Tax"
In Norwegen wurde das gesamte Besteuerungsverfahren digitalisiert. Alle Einkommensteuerangelegenheiten (aber auch z. B. die Lohnsteuerkarte) werden über das elektronische Postfach "My Tax" bei den norwegischen Finanzbehörden abgewickelt.
Mit diesem Hintergrund ist anzuraten, dass jeder einzelne Mitarbeiter so bald als möglich Zugang zu "My Tax" bekommt. Vorgehensweise hierfür:
- Es wird bei der Behörde Altinn ein Aktivierungsbrief bestellt: hierzu muss nur die D-Nr. angegeben werden. Der Aktivierungsbrief wird innerhalb von ca. einer Woche an die gespeicherte Wohnadresse geschickt.
- Nach Eintreffen des Aktivierungsbriefs kann eine App auf das Smartphone installiert werden: Get started with MinID
- Danach sollte man Zugang zu seinem persönlichen Postfach "My Tax" bei den norwegischen Finanzbehörden haben.
Arbeitsrecht in Norwegen: Vergütung, Urlaub, Arbeitsschutz
In Norwegen haben Arbeitnehmer weitgehende Rechte - die norwegische Aufsichtsbehörde Arbeidstilsynet gibt hierüber Auskunft: zur Internetseite.
Die wichtigsten Rechte des Arbeitnehmers - und Pflichten des Arbeitgebers - demnach:
- Mindestlohn (in bestimmten Branchen, Erläuterung unten)
- Urlaub und "holiday pay" im Einklang mit norwegischem Recht
- Mögliche Überstunden und Überstundenvergütung (+Zuschlag) im Einklang mit norwegischem Recht
- Aufzeichnung von Arbeitszeiten
- Ein schriftlicher Arbeitsvertrag
- Safety and Health & HSE Card speziell für Montage- und Baubereich)
Mindestlohn ist z. B. im Baubereich Mindestlöhne zu beachten. Folgende Mindestlöhne sind im Juni 2023 der Internetseite der zuständigen Aufsichtsbehörde Arbeidstilsynet entnommen:
- 238,30 NOK je Std. gilt für Mitarbeiter mit Ausbildung in der ausgeübten Tätigkeit.
- 223,80 NOK je Std. gilt für Mitarbeiter ohne Ausbildung, aber mit mindestens 1 Jahr Erfahrung in der ausgeführten Tätigkeit.
- 214,90 NOK je Std. gilt für Mitarbeiter ohne Ausbildung und weniger als 1 Erfahrung in der ausgeführten Tätigkeit.
Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nach norwegischem Recht oftmals ohnehin Kosten für Reisen, Unterkunft und Verpflegung für den Einsatz in Norwegen übernehmen muss - so dass ein möglicher Kostenersatz an die Mitarbeiter in der Regel außen vor bleibt bei der Frage, ob die Mindestvergütung erreicht wird.
Urlaub und Urlaubsgeld ist in Norwegen speziell geregelt:
- für die gewährten Urlaubstage wird grundsätzlich kein Lohn gezahlt - jedoch
- zur Kompensation gibt es Urlaubsgeld (Feriepenger)
Die norwegische Behörde Altinn informiert über Urlaub und Urlaubsgeld auf folgender Internetseite.
Kennzeichen der norwegischen Regelung u. a.:
- Das Urlaubsgeld (Feriepenger) wird laufend verdient; die Auszahlung des Urlaubsgelds erfolgt regulär im Ferienmonat des Folgejahres; bei vorherigem Ausscheiden auch vorher;
- Grundlage für Berechnung des Urlaubsgelds (Feriepenger) ist vor allem das Arbeitsentgelt;
- Das Urlaubsgeld (Feriepenger) beträgt mindestens 10,2 % - meistens jedoch 12 % (z. B. bei 5 Wochen Urlaub im Jahr);
- Regulär wird das Urlaubsgeld (verdient im Vorjahr) im Ferienmonat Juni / oder Juli ausgezahlt; im gleichen Monat kommt oftmals kein Lohn zum Ansatz (da an dieser Stelle oft der gesamte Jahresurlaub abgezogen wird)
- Die Auszahlung des Urlaubsgelds wird gesondert auf der Lohnabrechnung aufgezeigt.
Diese Urlaubsregelungen können zu Fallstricke führen beim ausländischen Arbeitgeber: wie die norwegische Aufsichtsbehörde klarstellt, hat der ausländische Arbeitnehmer bei einem Arbeitseinsatz in Norwegen grundsätzlich Anrecht auf Urlaubsregelung nach norwegischem Recht: Holiday and holiday pay in accordance with Norwegian rules. Die Gefahr ist hier, dass der Arbeitgeber nach heimischem Recht bezahlte Urlaubstage gewährt - dies aber möglicherweise auf norwegischer Seite keine Anerkennung findet. Insbesondere bei größeren und länger andauernden Projekten ist daher anzuraten, dass die norwegische Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag geregelt und in der Lohnabrechnung durchgeführt wird: vgl. Rights to holiday leave and holiday pay.
Überstunden und Überstundenvergütung sind oft Thema bei Arbeitseinsätzen in Norwegen. In diesem Zusammenhang sollte u. a. beachtet werden:
- Anzahl der möglichen Arbeits- bzw. Überstunden sind begrenzt und es sind Grenzen zu beachten: je Tag, je Woche, je 4 Wochen und 52 Wochen;
- für bestimmte Einsätze und Berufsgruppen gibt es gesonderte Regelungen;
- Überstunden sind grundsätzlich mit mind. 40 % Zuschlag zu vergüten;
- die Arbeits- und Überstunden sind aufzuzeichnen: vgl. Ausführungen von Arbeidstilsynet.
Die norwegische Aufsichtsbehörde Arbeidstilsynet informieren näher hierüber auf folgender Internetseite.
Die Mitarbeiter haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Ein solcher liegt in der Regel vor - jedoch muss dieser oftmals geändert bzw. angepasst werden:
- grundsätzlich soll zudem ein Entsendevertrag vereinbart werden - vgl. hierzu z. B. Ausführungen von IHK Frankfurt;
- Prüfung, ob alle Voraussetzungen für einen schriftlichen Arbeitsvertrag nach norwegischem Recht erfüllt werden: vgl. Internetseite der norwegischen Aufsichtsbehörde Arbeidstilsynet;
- Prüfung, ob Anpassungen wegen Urlaubsregelung vorzunehmen sind (vgl. oben);
- oft vorteilhaft vertraglich zu regeln: Zahlung - Rückzahlung norwegische Lohnsteuer.
Der Arbeitgeber ist in Norwegen angehalten Maßnahmen im Bereich Arbeitsschutz zu unternehmen - die norwegische Aufsichtsbehörde Arbeidstilsynet weist hier auf gesetzliche Regelungen hin.
In den Bereich Safety &Health fällt auch die Forderung, dass in verschiedenen Bereichen (insbesondere im Bau- und Montagebereich) eine sogenannte HSE- Card eingeholt werden muss - vgl. Ausführungen von der Behörde Arbeidstilsynet.
Praxisleitfaden zur Entsendung von Mitarbeitern nach Norwegen
In unserem Beitrag „Personaleinsatz in Norwegen“ in der Zeitschrift RIW, Heft 7/2018, 415, werden praxisnah u. a. folgende Themen behandelt:
- Besteuerung der Lohneinkünfte nach DBA Deutschland-Norwegen
- Arbeitnehmerüberlassung versus eigenständiger Auftrag nach DBA
- Norwegisches Lohnsteuerrecht
- Meldung der Aufträge und Mitarbeitereinsätze
- Einkommensteuerveranlagung in Norwegen
- Arbeitsrecht in Norwegen: Sozialversicherungsrecht, Arbeitszeit, Mindestlohn und Urlaub
- Tipps für Entsendungsverträge
Link zum Beitrag im pdf Format (noch weitestgehend aktuell): Entsendung von Mitarbeitern nach Norwegen - Praxisleitfaden - RIW 7_2018
Video zur Entsendung von Mitarbeitern nach Norwegen
In unserem Video "Entsendung von Mitarbeitern nach Norwegen" werden die wichtigsten Schritte auf norwegischer Seite erläutert - damit Ihre Mitarbeiter Zugang zum Einsatzort bekommen:
Hierzu auch unten ein Video zur Registrierung des ausländischen Unternehmens in Norwegen.
Die Einzelheiten zur Lohnbuchhaltung in Norwegen betreffend
- Arbeitsrecht
- Lohnsteuer
- Sozialversicherung
werden im folgenden Video erläutert:
Registrierung eines ausländischen Unternehmens (NUF) in Norwegen
In unserem Video "Registrierung eines ausländischen Unternehmens (NUF) in Norwegen" erhalten Sie einen Überblick zur Registrierung einer NUF in Norwegen:
Unser Leistungsspektrum im Bereich Personal
Unsere Mitarbeiter haben viel Erfahrung bei der Bearbeitung von Lohn für entsendete Mitarbeiter nach Norwegen. Im Zusammenspiel mit geeigneten Vorlagen und Routinen können wir so auch Entsendungen von über 100 Mitarbeitern gut meistern.
Auszug aus unserm Leistungsspektrum für den Bereich Human Resources:
- Konzepterstellung für die Entsendung – insbesondere mit Fokus auf Lohnsteuer
- Aufteilung des Lohns: Ermittlung der Lohnbestandteile für norwegische Seite
- Beratung bei norwegischem Reisekostenrecht
- Beratung in Sachen Mindestlohn und Überstundenzuschlag
- Laufende Meldung der Lohn- und Lohnsteuerbeträge via A Meldungen
- Begleitung bei Freistellung von der Sozialversicherung
- Meldung der Arbeitseinsätze via Assignment & Employee- Register (Formulare RF 1198 und RF 1199)
- Mitarbeit bei Erstregistrierung des Mitarbeiters
- Einholung der HMS-card („byggekort“ oder green card) bei Bau- und Montageeinsätzen
- Mitarbeit bei Erstellung der norwegischen Einkommensteuererklärung