Bei Entsendungen von Mitarbeitern nach Norwegen wird der Mitarbeiter regelmäßig auch in Norwegen einkommensteuerlich veranlagt: auf Grundlage einer Einkommensteuererklärung folgt ein norwegischer Einkommensteuerbescheid.

Im März / April des Folgejahres wird eine vorausgefüllte norwegische Einkommensteuererklärung (Tax Return bzw. Skattemelding) generiert. Die Steuererklärung sollte sodann geprüft und ggf. geändert zurückgeschickt werden. Eine vorausgefüllte Steuererklärung steht für den Mitarbiter im elektronischen Postfach bereit – also auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass der Lohn nicht nach Norwegen steuerpflichtig ist: hier sollte dann der steuerpflichtige Lohn auf Null gesetzt und auf die betreffende DBA Regelung hingewiesen werden. Hierfür haben wir ein Video erstellt.

Um dieser Anleitung folgen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

    • Ihnen wurde von den norwegischen Behörden eine D-Nummer zugeteilt
    • Sie können sich in das Onlineportal der norwegischen Steuerbehörde anmelden, z.B. mit MinID.
    • Sie wurden in der Vergangenheit als ausländischer Arbeitnehmer nach Norwegen entsandt
    • Nach einem Doppelbesteuerungsabkommen sind Sie nicht nach Norwegen Steuerpflichtig. Ob Ihr für Ihre Arbeit in Norwegen erzieltes Einkommen nach Norwegen zu besteuern ist oder nicht, muss in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen überprüft werden.
    • Es wird vorausgesetzt, dass Sie keine Sozialversicherungsabgaben nach Norwegen zahlen müssen, weil für den Zeitraum Ihrer Entsendung beispielsweise eine A1-Bescheinigung ausgestellt wurde. 

 

Falls davon ausgegangen wird, dass der Lohn korrekt nach Norwegen steuerpflichtig ist, sollten insbesondere die Größen Bruttolohn, Werbungskostenpauschbetrag (minimum standard deduction) und die Lohnsteuer geprüft werden.

 

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